Kategorien
Artikelsuche
Herstellersuche
Informationen
Produktinfos
Produktinfos
Sie sind hier: / Fatburner
Artikel 12 / 22
Artikeldetails
Keine Bewertungen
Ultimate Nutrition - Carb Bloc
Art.Nr.: UN-2901
Keine Bewertungen
Hersteller:
Ultimate Nutrition
Sofort lieferbar.
Ultimate Nutrition - Carb Bloc
Blockiert die Kohlenhydratabsorption Reduziert den Heißhunger auf Süßes. Trägt zur Regulierung des Kohlenhydrat Stoffwechsels bei.
Möchten Sie Ihre kohlehydrat-/zuckerreichen Mahlzeiten sowie Snacks ´´genießen´´ und dabei diese erhöhte Kalorienzufuhr kontrollieren?
Dann liegen Sie mit diesem neu am Markt erhältlichen Carb Bloc richtig!
Carb Block enthält einen patentrechtlich geschützten Wirkstoff (Phaseolus Vulgaris - ein Extrakt aus weißen Kidney Bohnen). Dieser Inhaltsstoff macht es für den Körper schwierig, das Enzym, das für den Abbau von Stärke zuständig und notwendig ist, freizusetzen.
Wenn Stärke nicht abgebaut werden kann, kann es vom Körper nicht aufgenommen werden.
Carb Bloc kann in Kombination mit Chitosan verwendet werden!
Einnahmeempfehlung:
Als Ergänzung der täglichen Nahrung nehmen Sie jeweils 2 Kapseln mit 150 ml Wasser, ca. 15 Minuten vor den Hauptmahlzeiten.
Möchten Sie Ihre kohlehydrat-/zuckerreichen Mahlzeiten sowie Snacks ´´genießen´´ und dabei diese erhöhte Kalorienzufuhr kontrollieren?
Dann liegen Sie mit diesem neu am Markt erhältlichen Carb Bloc richtig!
Carb Block enthält einen patentrechtlich geschützten Wirkstoff (Phaseolus Vulgaris - ein Extrakt aus weißen Kidney Bohnen). Dieser Inhaltsstoff macht es für den Körper schwierig, das Enzym, das für den Abbau von Stärke zuständig und notwendig ist, freizusetzen.
Wenn Stärke nicht abgebaut werden kann, kann es vom Körper nicht aufgenommen werden.
Carb Bloc kann in Kombination mit Chitosan verwendet werden!
Einnahmeempfehlung:
Als Ergänzung der täglichen Nahrung nehmen Sie jeweils 2 Kapseln mit 150 ml Wasser, ca. 15 Minuten vor den Hauptmahlzeiten.
Sie müssen angemeldet sein, um einen Kommentar schreiben zu können.
Es liegen keine Kommentare zu diesem Artikel vor.
Artikel 12 / 22

